Category Image
Urteile

Urteile

Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation



    BSG 02.04.2024 - B 7 AS 2/24 B

    Tenor

    Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2023 werden als unzulässig verworfen.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

    Gründe

    1

    Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrem Prozessbevollmächtigten am 4.12.2023 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vom 3.1.2024, das am selben Tag beim BSG eingegangen ist, Beschwerden eingelegt, diese aber nicht begründet.

    2

    Die Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 5.3.2024 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG). Eine weitere Fristverlängerung ist nicht zulässig (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).

    3

    Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

    S. Knickrehm

    Söhngen

    Neumann


    Vorherige Seite

    Nächste Seite
    Kontakt zur AOK
    Grafik Ansprechpartner

    Persönlicher Ansprechpartner

    Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
    Grafik e-mail

    E-Mail-Service

    Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.