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    BVerfG 20.01.2025 - 2 BvE 1/25 - Erfolglose Organklage der ÖDP Sachsen bzgl der Quoren für Unterstützungsunterschriften zugunsten von Wahlvorschlägen bislang im Deutschen Bundestag nicht vertretener Parteien - A-limine-Abweisung - Antragsfrist nicht gewahrt, unzureichende Auseinandersetzung mit einschlägigen Senatsentscheidungen - Tenorbegründung

    Normen

    § 24 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG, § 64 Abs 3 BVerfGG, § 27 Abs 1 S 2 BWahlG

    Tenor

    1. Der Antrag zu 1. wird verworfen, weil er unzulässig ist. Er wahrt schon die Antragsfrist des § 64 Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht. Auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 10. Dezember 2024 im Verfahren 2 BvQ 73/24 (Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz) wird Bezug genommen. Auch setzt sich die Antragstellerin mit dem genannten Beschluss sowie dem Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2024 im Verfahren 2 BvE 15/23 (Unterschriftenquoren Bundestagswahl II), dort insbesondere Randnummer 76, nicht auseinander.

    2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird damit gegenstandslos.

    3. Der Antrag der Antragstellerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.


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