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    BVerfG 23.08.2023 - 1 BvQ 85/23 - Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Begründungsmangel bei Nichtvorlage der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidung

    Normen

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

    Vorinstanz

    vorgehend LG Frankfurt (Oder), 18. Juli 2023, Az: 13 O 164/17, Beschluss

    Tenor

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

    Gründe

    1

    Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen einen gerichtlichen Beschluss und einen anwaltlichen Schriftsatz im Zusammenhang mit ihrer Verurteilung zur Zahlung von Rechtsanwaltshonorar.

    2

    Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht liegen nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig.

    3

    1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört dabei die Darlegung, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 2023 - 1 BvQ 71/23 -, Rn. 3; vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3).

    4

    2. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss ein Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Zur Begründung sind die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorzulegen oder wenigstens durch umfassende und detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen (vgl. BVerfGE 88, 40 45>; 93, 266 288>; 112, 304 314 f.>; 129, 269 278>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2022 - 1 BvR 2318/21 -, Rn. 6). Das ist nicht geschehen. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang ein mit dem Antrag gleichermaßen angegriffener anwaltlicher Schriftsatz vom 18. Juli 2023 haben soll, erschließt sich ebenso wenig. Eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde wäre daher unzulässig.

    5

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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