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    BVerfG 29.06.2023 - 2 BvR 760/23 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung mangels Darlegung der subjektiven Notwendigkeit

    Normen

    § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

    Vorinstanz

    vorgehend AG Frankfurt, 24. April 2023, Az: 994 OWi 25/23, Beschluss
    vorgehend AG Frankfurt, 24. März 2023, Az: 994 OWi 25/23, Beschluss
    vorgehend AG Frankfurt, 8. Februar 2023, Az: 994 OWi 25/23, Beschluss

    Tenor

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Der Antrag auf Zulassung des Herrn (…) als Beistand wird abgelehnt.

    Gründe

    1

    Dem Antrag auf Zulassung als Beistand gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 94>; 68, 360 361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7). Vorliegend ist nicht dargetan, warum es der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer des Rechts vertreten zu lassen.

    2

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    3

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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