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    BVerfG 01.03.2023 - 1 BvR 174/23 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen zwei Beschlüsse des VerfGH Berlin ohne weitere Begründung - Ablehnung eines PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Normen

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 114

    Vorinstanz

    vorgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 14. Dezember 2022, Az: 3/21, Beschluss
    vorgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 16. Dezember 2020, Az: 139/19, Beschluss

    Tenor

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Gründe

    1

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 110 ff.>; 92, 122 123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -) sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend weder substantiiert und schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich.

    2

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    3

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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