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    BVerfG 26.01.2022 - 1 BvR 2026/19 - Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Fernsehmoderators zur Abwägung seiner Meinungs- und Kunstfreiheit mit den Persönlichkeitsrechten eines ausländischen Staatsoberhaupts

    Normen

    § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

    Vorinstanz

    vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 15. Mai 2018, Az: 7 U 34/17, Urteil
    vorgehend LG Hamburg, 10. Februar 2017, Az: 324 O 402/16, Urteil

    Tenor

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    Gründe

    1

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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