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    BVerfG 06.12.2021 - 1 BvR 1246/20 - Kammerbeschluss: Befangenheitsantrag eines im Verfassungsbeschwerdeverfahren lediglich Äußerungsberechtigten (§ 94 Abs 3 BVerfGG) unstatthaft

    Normen

    § 19 Abs 1 BVerfGG, § 94 Abs 3 BVerfGG, § 94 Abs 5 S 1 BVerfGG

    Vorinstanz

    vorgehend LG Berlin, 30. April 2020, Az: 27 O 169/20, Beschluss
    vorgehend BVerfG, 3. Juni 2020, Az: 1 BvR 1246/20, Einstweilige Anordnung

    Tenor

    Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Äußerungsberechtigten wird als unstatthaft verworfen.

    Gründe

    1

    Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur durch Verfahrensbeteiligte statthaft (vgl. Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, § 19 Rn. 6). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG können dem Verfahren nicht förmlich beitreten (vgl. § 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG) und sind daher nicht Beteiligte in diesem Sinn (vgl. Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, § 94 Rn. 28). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG, die mangels Beitrittsmöglichkeit gemäß § 94 Abs. 5 BVerfGG nicht Verfahrensbeteiligte sind oder werden können, können Verfahrensanträge nicht stellen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, Rn. 1).

    2

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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