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    BVerfG 28.04.2021 - 1 BvQ 41/21 - Erfolgloser Eilantrag gegen der Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes in einer äußerungsrechtlichen Sache - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren

    Normen

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG

    Tenor

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

    Gründe

    1

    Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor, weil die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 171 f.>; 91, 328 332>; 111, 147 152 f.>; stRspr).

    2

    Eine einzulegende Verfassungsbeschwerde würde dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Sie genügt nicht schon dann den Anforderungen von § 90 Abs. 2 BVerfGG, wenn der Rechtsweg formell erschöpft ist. Es müssen vielmehr alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die jeweils geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 388 f.>; 77, 381 401>; 81, 97 102 f.>; 107, 395 414>; stRspr). Beschwerdeführende, die sich gegen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wenden, sind daher grundsätzlich auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Ausnahmsweise gilt dies nur dann nicht, wenn gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes gerügt wird (vgl. BVerfGE 59, 63 84>), das Hauptsacheverfahren keine ausreichende Möglichkeit bietet, einer Rechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 279>; 104, 65 71>), oder die Beschreitung des Rechtswegs in der Hauptsache unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 86, 46 49>).

    3

    Der Antragsteller rügt allein eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und gerade nicht, dass ihm der effektive Rechtsschutz versagt worden sei. Er hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass für eine Abhilfe etwaiger Rechtsverletzungen im Hauptsacheverfahren keine ausreichende Möglichkeit bestünde. Auch Gründe, aus denen dem Antragsteller die Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes ausnahmsweise nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht zuzumuten sein könnte, sind nicht ersichtlich.

    4

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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