Category Image
Urteile

Urteile

Sonstige
Navigation
Navigation



    BVerfG 01.12.2020 - 2 BvR 2079/20 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsgesuchs

    Normen

    § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

    Tenor

    1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts und den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

    2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

    Gründe

    1

    Das gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts und den Richter Müller gerichtete Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehören (vgl. BVerfGE 142, 1 4 f. Rn. 12>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2020 - 2 BvR 341/20 -, Rn. 1).

    2

    Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    3

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


    Vorherige Seite

    Nächste Seite
    Kontakt zur AOK
    Grafik Ansprechpartner

    Persönlicher Ansprechpartner

    Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
    Grafik e-mail

    E-Mail-Service

    Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.