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    BVerfG 14.10.2020 - 1 BvR 296/20 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit - Ablehnung der Beistandszulassung mangels Darlegung der Sachdienlichkeit und Notwendigkeit

    Normen

    § 22 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 90 BVerfGG

    Vorinstanz

    vorgehend BSG, 24. Juli 2019, Az: B 5 R 31/19 B, Beschluss
    vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 5. Dezember 2018, Az: L 6 R 177/16, Urteil
    vorgehend SG Augsburg, 11. Februar 2016, Az: S 18 R 645/14, Gerichtsbescheid

    Tenor

    Der Antrag auf Zulassung von … als Beistand wird abgelehnt.

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Gründe

    1

    Dem Antrag auf Zulassung als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 94>; 68, 360 361>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2018 - 1 BvR 1180/17 -, Rn. 1). Hier ist nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.

    2

    Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.

    3

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    4

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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