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    BVerfG 15.06.2020 - 2 BvR 878/17 - Nichtannahme einer wegen Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht ausreichend

    Normen

    § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG

    Vorinstanz

    vorgehend BAG, 19. Januar 2017, Az: 1 AZN 847/16, Beschluss
    vorgehend Landesarbeitsgericht München, 30. Juni 2016, Az: 2 Sa 167/15, Urteil
    vorgehend ArbG München, 13. Januar 2015, Az: 16 Ca 2864/14, Urteil

    Tenor

    Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Gründe

    1

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

    2

    1. Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2017 zu. Die am 10. März 2017 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde wahrt damit nicht die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG.

    3

    2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg (§ 93 Abs. 2 BVerfGG). Ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis ist nicht glaubhaft dargelegt worden.

    4

    Das vorgelegte ärztliche Attest ist zu unbestimmt und lässt eine medizinisch begründete Verhinderung des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin - dessen Verschulden dem der Beschwerdeführerin gleich steht (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG) - nicht erkennen. Die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit reicht zur Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 1164/07 -, juris, Rn. 2).

    5

    3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    6

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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