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    BVerfG 24.05.2019 - 1 BvQ 46/19 - Ablehnung des Erlasses einer eA: Mangels hinreichender Begründung erfolgloser Eilantrag der Partei "Der III. Weg" gegen die Entfernung von Wahlplakaten

    Normen

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG

    Vorinstanz

    vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 21. Mai 2019, Az: 3 B 136/19, Beschluss
    vorgehend VG Chemnitz, 3. Mai 2019, Az: 7 L 271/19, Beschluss

    Tenor

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

    Gründe

    1

    Der Antrag nach § 32 BVerfGG hat keinen Erfolg, weil er nicht den Anforderungen entspricht, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG an die Begründung eines Eilrechtsschutzbegehrens zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2004 - 1 BvQ 36/04 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2010 - 2 BvR 1744/10 -, juris, Rn. 1).

    2

    Das Antragsvorbringen muss es dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, das Vorliegen der sich aus § 32 Abs. 1 BVerfGG ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris, und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2008 - 2 BvQ 33/08 -, juris, und vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris).

    3

    Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Antragstellerin in mehrfacher Hinsicht nicht.

    4

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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