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    BVerfG 04.08.2017 - 1 BvR 1411/17 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen materieller Subsidiarität

    Normen

    § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG

    Vorinstanz

    vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 8. Mai 2017, Az: L 4 AS 114/17 B ER, Beschluss
    vorgehend SG Hamburg, 30. März 2017, Az: S 61 AS 1031/17 ER, Beschluss

    Tenor

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

    Gründe

    1

    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen der - über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinausgehende - materiellen Subsidiarität nicht genügt (vgl. BVerfGE 107, 395 414>; 134, 106 115 Rn. 27> stRspr).

    2

    Von einer weiteren Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    3

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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