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    BVerfG 30.06.2017 - 1 BvR 1387/17 - Ablehnung des Erlasses einer weiteren eA bzgl eines Protestcamps anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz - Ausgleich zwischen Demonstrationsfreiheit und öffentlichen Interessen obliegt in erster Linie fachnahen Instanzen vor Ort

    Normen

    GG, § 15 VersammlG

    Vorinstanz

    vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 22. Juni 2017, Az: 4 Bs 125/17, Beschluss
    vorgehend BVerfG, 28. Juni 2017, Az: 1 BvR 1387/17, Einstweilige Anordnung
    nachgehend BVerfG, 26. Februar 2018, Az: 1 BvR 1387/17, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

    Tenor

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.


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