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    BVerfG 29.06.2017 - 1 BvR 1081/17 - Nichtannahme einer unzulässigen Urteilsverfassungsbeschwerde - Verwerfung eines Befangenheitsantrags - abgelehnte Richter bei Entscheidung über offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen

    Normen

    § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG

    Vorinstanz

    vorgehend BSG, 15. Februar 2017, Az: B 14 AS 11/17 C, Beschluss
    vorgehend BSG, 21. Dezember 2016, Az: B 14 AS 261/16 B, Beschluss
    vorgehend BSG, 8. Dezember 2015, Az: B 14 AS 660/15 B, Beschluss
    vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 22. Oktober 2015, Az: L 8 AS 61/15, Urteil

    Tenor

    Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Gründe

    1

    1. Das Ablehnungsgesuch gegen "alle BVRler […], die ab 2008 in meinen Verfassungsbeschwerden nicht entschieden haben" beziehungsweise die Verfassungsrichterinnen Britz, Baer und den Verfassungsrichter Eichberger ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 252 f.>; BVerfGK 8, 59 60>).

    2

    2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

    3

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    4

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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