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    BVerfG 15.03.2017 - 2 BvR 890/16 - Anordnung der Auslagenerstattung für das eA-Verfahren nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde sowie Gegenstandswertfestsetzung

    Normen

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

    Vorinstanz

    vorgehend KG Berlin, 21. April 2016, Az: (4) 151 AuslA 214/15 (29/16), Beschluss
    vorgehend BVerfG, 29. April 2016, Az: 2 BvR 890/16, Einstweilige Anordnung
    vorgehend BVerfG, 6. Mai 2016, Az: 2 BvR 890/16, Einstweilige Anordnung
    vorgehend BVerfG, 6. September 2016, Az: 2 BvR 890/16, Nichtannahmebeschluss

    Tenor

    1. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

    2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.

    Gründe

    1

    1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antrag Erfolg hatte und auch das in der Hauptsache verfolgte Begehren beachtlich war, obgleich die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis erfolglos geblieben ist (vgl. BVerfGE 89, 91 97>). Letzteres ergibt sich bereits aus den Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 6. Mai 2016 (2 BvR 890/16, juris, Rn. 18 ff., insbesondere Rn. 23).

    2

    2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. zu den einzelnen Bemessungskriterien BVerfGE 79, 365 366 ff.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 -, BeckRS 2013, 59955). Dabei waren insbesondere die Bedeutung der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller und der Gehalt der anwaltlichen Tätigkeit, andererseits aber auch der Umstand, dass eine Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen erst im Hauptsacheverfahren stattgefunden hat, zu berücksichtigen.

    3

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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