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    BVerfG 24.02.2015 - 2 BvR 48/13 - Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl der Rüge eines Verstoßes gegen die EMRK (juris: MRK)

    Normen

    § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, MRK

    Vorinstanz

    vorgehend KG Berlin, 20. November 2012, Az: 1 W 429/11, Beschluss
    vorgehend LG Berlin, 28. April 2011, Az: 84 T 110/10 Asog, Beschluss
    vorgehend AG Tiergarten, 1. Mai 2010, Az: 381 AR 3001/10 ASOG, Beschluss

    Tenor

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; insbesondere hat die Beschwerdeführerin, soweit sie sich zur Begründung einer behaupteten Grundrechtsverletzung auf einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention beruft, den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. BVerfGE 112, 5062>; 129, 78 93>).

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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