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    BVerfG 23.02.2015 - 2 BvR 1312/12 - Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei unterlassener Anhörungsrüge

    Normen

    § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG

    Vorinstanz

    vorgehend LG Cottbus, 27. April 2012, Az: 7 T 100/10, Beschluss
    vorgehend AG Cottbus, 13. April 2010, Az: 19 XIV 8/09, Beschluss

    Tenor

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), da die Erhebung einer Anhörungsrüge bei objektiver Betrachtung zur Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hätte führen können (vgl. BVerfGE 134, 106 115>).

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

    Gründe

    1

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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