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    BVerfG 23.02.2015 - 2 BvR 2356/12, 2 BvR 2485/12 - Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl der Rüge eines Verstoßes gegen die EMRK (juris: MRK)

    Normen

    § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, MRK

    Vorinstanz

    vorgehend LG Göttingen, 21. August 2012, Az: 1 T 43/11, Beschluss
    vorgehend AG Göttingen, 27. März 2011, Az: 4 XIV 6/10 L, Beschluss
    vorgehend LG Göttingen, 21. August 2012, Az: 1 T 42/11, Beschluss
    vorgehend AG Göttingen, 27. März 2011, Az: 4 XIV 8/10 L, Beschluss

    Tenor

    Die Verfahren über die Verfassungsbeschwerden werden verbunden.

    Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen; insbesondere haben die Beschwerdeführer, soweit sie sich zur Begründung einer behaupteten Grundrechtsverletzung auf einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention berufen, den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. BVerfGE 112, 50 62>; 129, 78 93>).

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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