In dieser Differenzierungsfunktion berücksichtigt die Dreimonatsregel in ihrer hier zu beurteilenden, nicht mehr mit Fortzugsfristen kombinierten Fassung einerseits, dass auch bei langjährig im Ausland wohnhaften Deutschen noch Bindungen an Deutschland gegeben sein können, die die deutsche res publica zu ihrer Sache machen, verhindert aber andererseits, dass das Wahlrecht sich über die durch Abstammung vermittelte Staatsangehörigkeit auf Personen fort erbt, bei denen die Ausübung des deutschen Wahlrechts nicht mehr ein Akt demokratischer Selbstbestimmung, sondern nur noch ein Akt der Mitbestimmung über Andere wäre. Damit ist zwischen gegenläufigen verfassungsrechtlichen Belangen ein vertretbarer Ausgleich gefunden, der denn auch, soweit ich sehe, bislang noch nirgends als verfassungswidrig beurteilt worden ist (vgl. Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 12 Rn. 13 f., 29; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 38 <Stand 10/2010>, Rn. 92; Achterberg/Schulte, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 38 Abs. 1 Rn. 121; Magiera, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 38 Rn. 81 f.; Kretschmer, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 38 Rn. 13; zur Verfassungsmäßigkeit des heute in § 12 Abs. 2 Satz 1 BWG, damals in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BWG enthaltenen Dreimonatskriteriums auch bereits Breuer, Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Wahlrecht der Auslandsdeutschen, 2001, S. 231 f., 247; aus der den Rechtszustand vor der jüngsten Änderung des § 12 BWG billigenden Literatur vgl. Badura, in: Bonner Kommentar, Anh. z. Art. 38 GG, Rn. 10; Morlok, in: Dreier, GG, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Art. 38 Rn 70; Grzeszick, in: Stern/Becker, Grundrechte-Kommentar, 2010, Art. 38 Rn. 50; zur zulässigen, teilweise auch als verfassungsrechtlich geboten angesehenen Berücksichtigung des Gesichtspunktes tatsächlicher Herrschaftsunterworfenheit und Betroffenheit von den Folgen der eigenen Wahlentscheidung statt vieler Menzel, Internationales Öffentliches Recht, 2011, S. 426; Spies, Die Schranken des allgemeinen Wahlrechts in Deutschland, 1979, S. 62; Henkel, AöR 99 1974>, S. 1 7 ff.>; Schreiber, DÖV 1974, S. 829 831>; ders., NJW 1985, S. 1433 1435>; mit Blick auf das Ausländerwahlrecht Isensee, VVDStRL 32 1974>, S. 49 92 f.>; a.A. im Zusammenhang des Ausländerwahlrechts Breuer, a.a.O., S. 170 ff.; Karpen, NJW 1989, S. 1012 1014>). Soweit gegen die Regelung des Wahlrechts der Auslandsdeutschen in der Vergangenheit verbreiteter verfassungsrechtliche oder auch nur erhebliche rechtspolitische Bedenken angemeldet wurden, betraf dies Restriktionen und Regelungselemente, die sich im geltenden Recht nicht mehr finden, wie zum Beispiel die Privilegierung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Meyer, in: Isensee/Kirchhof,HdStR III, 3. Aufl. 2005, § 46 Rn. 5; Breuer, a.a.O., S. 226 ff.; Hilf, EuGRZ 1977, S. 14 15>; Martens, JR 1974, S. 189 192>; speziell das Verhältnis zu auslandsdeutschen Bediensteten inter- und supranationaler Organisationen betreffend auch Henkel, a.a.O., S. 16 f.), die Differenzierung anhand des Kriteriums der Sesshaftigkeit in Europaratsstaaten(Breuer, a.a.O., S. 232 ff.; Meyer, a.a.O.; s. auch Menzel, Internationales Öffentliches Recht, 2011, S. 426), das weitgehende Festhalten am Erfordernis aktueller Sesshaftigkeit im Bundesgebiet (Voigt, DVBl 1976, S. 430 432>; Hilf, EuGRZ 1977, S. 14 ff.) und die ehemals nur zehnjährige Dauer der Fortzugsfrist (vgl. Meyer, HdStR II, 2. Aufl. 1998, § 38 Rn. 3). Wo vereinzelt noch in jüngst erschienenen Werken die Beschränkungen des Wahlrechts für Auslandsdeutsche beanstandet werden, bezieht auch dies sich erkennbar auf ältere Fassungen des § 12 BWG (vgl. Trute, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 38 Rn. 23; Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 38 GG Rn. 20 <unter Verweis auf Breuer, a.a.O., S. 223 ff.>; Menzel, a.a.O.).