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    BVerfG 18.10.2011 - 2 BvC 8/11 - Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde (A-limine-Abweisung): Zur Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel (Quorum der Zweitstimmen für die Berücksichtigung einer Partei bei der Verteilung der Bundestagsliste auf die Landeslisten) gem § 6 Abs 6 S 1 Alt 1 BWahlG

    Normen

    Artikel 38, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG, § 6 Abs 6 S 1 Alt 1 BWahlG

    Gründe

    1

    Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt offensichtlich der Erfolg versagt. Das Bundesverfassungsgericht hat das in § 6 Abs. 6 Satz 1 Alternative 1 BWahlG vorgesehene und von dem Beschwerdeführer mit seiner Wahlprüfungsbeschwerde gerügte Quorum von 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen, das eine Partei erreichen muss, um bei der Verteilung der Bundestagssitze auf die Landeslisten berücksichtigt zu werden, als verfassungskonform erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 <247 ff.; 95, 335 366>; 122, 304 314 f.>). Die Erwägungen des Beschwerdeführers geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

    2

    Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen. Der Beschwerdeführer ist durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 14. Juni 2011 auf die Bedenken gegen seinen Antrag hingewiesen worden. Hierzu hat er sich nicht geäußert.


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