a) Ob jemand Versicherungsmakler ist, hängt vom Inhalt seiner Tätigkeit ab (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 3. April 2008 C-124/07, J.C.M. Beheer, Slg. 2008, I-2101 Rdnr. 17, und vom 3. März 2005 C-472/03, Arthur Andersen, Slg. 2005, I-1719 Rdnr. 32). In richtlinienkonformer Auslegung befreit § 4 Nr. 11 UStG Umsätze aus einer "Versicherungsvermittlungstätigkeit". Dafür ist wesentlich, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen (EuGH-Urteil Arthur Andersen in Slg. 2005, I-1719 Rdnr. 36; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Mai 2009 V R 7/08, BFHE 226, 172, BStBl II 2010, 80). Die Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss. Nicht steuerfrei sind hingegen Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, als Subunternehmer den Versicherer bei den ihm selbst obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ohne Vertragsbeziehungen zu den Versicherten zu unterhalten (BFH-Urteil in BFHE 226, 172, BStBl II 2010, 80). Der Begriff "dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" in Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG umfasst Dienstleistungen der Berufsausübenden, die zugleich mit dem Versicherer und dem Versicherten in Verbindung stehen (EuGH-Urteile vom 20. November 2003 C-8/01, Taksatorringen, Slg. 2003, I-13711 Rdnr. 44; J.C.M. Beheer in Slg. 2008, I-2101 Rdnr. 20). Dabei muss diese Verbindung nicht unmittelbar bestehen (EuGH-Urteil J.C.M. Beheer in Slg. 2008, I-2101 Rdnr. 26). Es genügt, wenn der Versicherungsvermittler zu dem Versicherungsunternehmen eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen unterhält, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht (EuGH-Urteil J.C.M. Beheer in Slg. 2008, I-2101 Rdnr. 29; BFH-Urteil in BFHE 226, 172, BStBl II 2010, 80). Das folgt aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, wonach die Wirtschaftsteilnehmer befugt sind, das Organisationsmodell zu wählen, das ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen am ehesten entspricht, ohne Gefahr zu laufen, eine Steuerbefreiung zu verlieren. Hierzu gehört auch die Befugnis, die Dienstleistungen eines Versicherungsvertreters i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG in verschiedene Dienstleistungen aufzuteilen, die ihrerseits steuerfrei sind, wenn es sich bei der einzelnen Leistung um ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes handelt, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllt (EuGH-Urteil J.C.M. Beheer in Slg. 2008, I-2101 Rdnrn. 27, 28; BFH-Urteile in BFHE 226, 172, BStBl II 2010, 80; vom 30. Oktober 2008 V R 44/07, BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554).