| „§ 15 |
| Tabellenentgelt |
| (1) | 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. |
| … | |
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| § 16 (Bund) |
| Stufen der Entgelttabelle |
| (1) | Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. |
| (2) | 1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. … |
| … | |
| (4) | Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): |
| | - | Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, |
| | - | Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, |
| | - | Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, |
| | - | Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und |
| | - | Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. |
| … | | |
| § 17 |
| Allgemeine Regelungen zu den Stufen |
| … | |
| (3) | 1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 (Bund) Abs. 4 … stehen gleich: |
| | a) | Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz, |
| | b) | Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen, |
| | c) | Zeiten eines bezahlten Urlaubs, |
| | d) | Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat, |
| | e) | Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr, |
| | f) | Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. |
| | 2Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. … |
| … | |
| (5) | 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten des Bundes der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 3Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftigte der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. …“ |