| „§ 3 |
| Arbeitszeit |
| … |
| III. |
| Zusätzliche Regelungen zur Arbeitszeit |
| … |
| 6. | Bezahlte Essenspause bei Zwei- bzw. Drei-Schicht-System |
| | In Betrieben, in denen im Zwei- bzw. Drei-Schicht-System gearbeitet wird, muss den Arbeitnehmern, die aus betrieblichen Gründen wegen ununterbrochenen Fortgangs der Arbeit ihren Arbeitsplatz nicht verlassen können, eine bezahlte Essenspause von 30 Minuten innerhalb der Arbeitszeit gewährt werden. |
| … | |
| § 4 |
| Alters- und Schichtfreizeit |
| … |
| 2. | Schichtfreizeit |
| | Arbeitnehmer, die ständig im Drei-Schicht-Wechsel arbeiten, erhalten für je 25 geleistete Nachtschichten in diesem System eine Freischicht. |
| | Arbeitnehmer, die im Zwei-Schicht-Wechsel arbeiten, erhalten nach diesem System für je 55 geleistete Spätschichten eine Freischicht. |
| | Wechselschichtarbeit liegt vor, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Schichtbeginns und damit der zeitlichen Lage der Schicht erfolgt und die Spätschicht mindestens bis 20.00 Uhr dauert. |
| § 5 |
| Mehrarbeit, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit |
| 1. | Begriffsbestimmung |
| | a) | Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit mit Ausnahme der Stunden, die nach § 3 I, Ziffer 3 a) für Freizeitausgleich angesammelt werden. |
| | | Bei abweichender Arbeitszeitregelung (§ 3 II) liegt zuschlagspflichtige Mehrarbeit vor, wenn die mit dem Betriebsrat vereinbarte regelmäßige werktägliche Arbeitszeit überschritten wird. |
| | b) | Mitbestimmung des Betriebsrates und Ausdehnung der Arbeitszeit |
| | | Mehrarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie soll nur vorübergehend in Fällen dringender betrieblicher Notwendigkeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden, soweit es sich nicht um einzelne Arbeitnehmer und nicht vorhersehbare Fälle handelt. |
| | | … |
| | c) | Nachtarbeit |
| | | Nachtarbeit ist die in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit, soweit es sich nicht um Schichtarbeit handelt. |
| | … | |
| 2. | Zuschläge |
| | Für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Schichtarbeit in der Nacht, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen: |
| | a) | Für Mehrarbeit | 25 % |
| | | ab der 3. Mehrarbeitsstunde am Tage | 30 % |
| | | … | |
| | b) | für Nachtarbeit | 50 % |
| | c) | für Schichtarbeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr | 25 % |
| | … | | |
| 3. | Berechnung der Zuschläge |
| | a) | Zuschläge werden von dem tatsächlichen Stundenentgelt berechnet. Das Stundenentgelt beträgt bei 38stündiger tariflicher Wochenarbeitszeit 1/165 des tatsächlichen Monatsentgelts. |
| | | … |
| | b) | Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höhere zu zahlen. |
| | | Hiervon ausgenommen ist der Zuschlag für Schichtarbeit (§ 5 Abs. 2 c). Dieser Zuschlag ist auch bei Zusammentreffen mit anderen Zuschlägen zu zahlen. |
| | … | |
| § 7 |
| Entgeltzahlung |
| Die monatliche Entgeltzahlung erfolgt bargeldlos, in der Regel zum Monatsende. … |
| Variable Entgeltbestandteile können im Folgemonat abgerechnet und ausbezahlt werden. |
| … |
| § 16 |
| Ausschlussfrist |
| Gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Beschäftigungsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten ab Entstehen des Anspruches geltend zu machen.“ |