| „Abschnitt II: Voraussetzungen für die Gewährung von laufenden Unterstützungen |
| A. Unterstützung im Alter |
| § 6 1. | Altersunterstützung wird grundsätzlich nach Vollendung des 65. Lebensjahres bei Eintritt in den Ruhestand gewährt. Weiblichen Betriebsangehörigen wird Altersunterstützung schon nach Vollendung des 60. Lebensjahres zugestanden, wenn sie Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Altersunterstützung wird auf Verlangen des Betriebsangehörigen gewährt, wenn das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird. In diesem Falle werden bei männlichen Betriebsangehörigen die Ansprüche entsprechend § 16 Ziff. 7 gekürzt. |
| … |
| Abschnitt III. Berechnung und Höhe der Unterstützungsleistungen |
| § 12 1. | Grundlagen für die Berechnung der monatlich zu zahlenden Alters- und der ebenfalls monatlich zu zahlenden Dienstunfähigkeitsunterstützung sind |
| | a) | das anrechenbare monatliche Arbeitseinkommen, |
| | b) | die anrechenbare Dienstzeit, |
| | c) | die Jahre rentenversicherungspflichtiger und pflichtversicherungsfreier Tätigkeit während der anrechenbaren Dienstzeit, |
| | d) | die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung bei rentenversicherungspflichtiger Tätigkeit während der anrechenbaren Dienstzeit. |
| … | | |
| a) | Das anrechenbare monatliche Arbeitseinkommen |
| § 13 1. | Das anrechenbare monatliche Arbeitseinkommen ist das zuletzt bei der T bezogene Monatsbruttogehalt (bei verkürzt arbeitenden Begünstigten wird ein fiktives Vollzeitgehalt ermittelt). Abschlussgratifikation, Weihnachts-, Urlaubs- und Kindergeld und sonstige Zulagen (zum Beispiel Mehrarbeits- und Überstundengelder) bleiben bei der Feststellung des anrechenbaren Arbeitseinkommens unberücksichtigt. |
| … | |
| b) | Die anrechenbare Dienstzeit |
| § 14 1. | Für die Feststellung der anrechenbaren Dienstzeit ist die Dauer der Betriebszugehörigkeit maßgeblich. Für die Berücksichtigung anrechenbarer Vordienstzeiten gilt § 6 Ziff. 3. Angefangene Dienstjahre werden, sofern sie sechs Monate erreichen, als volle Dienstjahre behandelt; im übrigen bleiben sie unberücksichtigt. Bei Teilzeitarbeit wird die Dienstzeit nur zeitanteilig berücksichtigt. |
| | 2. | Die anrechenbare Dienstzeit ist auf 25 Jahre begrenzt. Sofern die Dienstzeit mehr als 25 Jahre dauert und in diese sowohl Jahre einer versicherungsfreien als auch einer versicherungspflichtigen Tätigkeit fallen, werden zunächst die Jahre der versicherungsfreien Tätigkeit berücksichtigt und der Zeitraum bis zu 25 Jahren mit der versicherungspflichtigen Dienstzeit aufgefüllt. |
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| d) | Die Berechnung der Unterstützungen und die Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze |
| § 16 1. | Die monatliche Alters- und Dienstunfähigkeitsunterstützung errechnet sich wie folgt: |
| | a) | 1,1% des monatlichen Arbeitseinkommens bis zur Höhe der im Zeitpunkt der ersten Festsetzung geltenden Beitragsbemessungsgrenze für jedes anrechenbare Dienstjahr, für das Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand, sowie für Anrechnungs- und Kindererziehungszeiten innerhalb anrechenbarer Dienstjahre. Gleiches gilt für Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht, wenn von der T Zuschüsse zur befreienden Lebensversicherung, einer Versorgungseinrichtung im Sinne von § 5 a) und/oder freiwilligen Weiterversicherung gezahlt worden sind. |
| | b) | 2% des monatlichen Arbeitseinkommens für jedes sonstige anrechenbare Dienstjahr |
| | | und |
| | | für den Teil des monatlichen Arbeitseinkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze gemäß a) übersteigt. |
| 2. | Beginnt eine Altersunterstützung am 1. Januar eines Kalenderjahres, so ist die Beitragsbemessungsgrenze des Vormonats für die Berechnung zugrunde zu legen. |
| … |
| § 22 | Zahlungsform |
| | 1. | Die nach diesen Richtlinien ermittelten monatlichen Unterstützungen werden auf volle DM aufgerundet. |
| | 2. | Die Unterstützungen werden monatlich nachträglich … gezahlt.“ |