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„§ 1 |
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Kreis der Versorgungsberechtigten
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(1) |
Jeder regelmäßig beschäftigte Mitarbeiter (weiblich oder männlich), der bei Inkrafttreten dieser Versorgungsordnung in einem Arbeitsverhältnis zur D Kapitalanlagegesellschaft mbH (nachfolgend Unternehmen genannt) steht oder danach mit ihr ein Arbeitsverhältnis begründet, erwirbt mit Vollendung des 17. Lebensjahres (Aufnahmealter) eine Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung. |
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(2) |
Für Mitarbeiter, die das Aufnahmealter noch nicht erreicht haben, ist diese Versorgungsordnung rechtlich unverbindlich und kann für sie keine Versorgungsansprüche begründen. |
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(3) |
Von der Aufnahme in das Versorgungswerk sind ausgeschlossen: |
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a) |
Mitarbeiter, die bei Eintritt in das Unternehmen das 55. Lebensjahr vollendet haben. |
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b) |
Aushilfsweise, befristet beziehungsweise geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV oder unregelmäßig Beschäftigte. |
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c) |
Mitarbeiter, die vor dem 1. April 1984 in das Unternehmen eingetreten sind. |
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§ 2 Versorgungsleistungen
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… |
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(2) |
Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit (§ 4), dem bei Eintritt des Versorgungsfalles bzw. beim vorzeitigen Ausscheiden maßgeblichen Eckwert (§ 10 Abs. 2) und dem Verhältnis aus der Rentenbemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 3) zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt des Eintritts der Versorgungsfalles bzw. des vorzeitigen Ausscheidens. |
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… |
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§ 3 |
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Leistungsvoraussetzungen
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(1) |
Sofern diese Versorgungsordnung nichts anderes bestimmt, werden Versorgungsleistungen nur gewährt, wenn der Mitarbeiter |
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a) |
bis zum Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit von mindestens 10 Jahren … bei dem Unternehmen abgeleistet hat, |
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b) |
bei Eintritt des Versorgungfalles in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen gestanden hat, |
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c) |
bei oder nach Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten des Unternehmens ausscheidet, |
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d) |
und die bei den einzelnen Leistungsarten vorgesehenen besonderen Leistungsvoraussetzungen erfüllt. |
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Als Ausscheidezeitpunkt gilt die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. |
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(2) |
Vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedene Mitarbeiter erhalten Versorgungsleistungen nach der Maßgabe des § 14 dieser Versorgungsordnung. |
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§ 4 |
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Anrechnungsfähige Dienstzeit
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(1) |
Als anrechnungsfähige Dienstzeit gilt die Zeit, die der Mitarbeiter in dem Unternehmen … verbracht hat. … |
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… |
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§ 5 |
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Ruhegeldfähiges Einkommen und Rentenbemessungsgrundlage
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(1) |
Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt das letzte vor Eintritt des Versorgungsfalles bzw. vor dem vorzeitigen Ausscheiden zu zahlende volle Brutto-Monatsgehalt einschließlich der tariflichen Sonderzahlung (1/12 eines Brutto-Monatsgehaltes) und einer etwaigen Zulage, die nicht zweckgebunden ist. |
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(2) |
Bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens bleiben freiwillig gezahlte Vergütungen (Abschlußvergütungen, Sonderprämien), regelmäßige monatliche Pauschalabgeltungen für Überstunden und ähnliche Zahlungen, die mit Rücksicht auf das aktive Dienstverhältnis gewährt werden, unberücksichtigt. |
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(3) |
Die Rentenbemessungsgrundlage wird aus den ruhegeldfähigen Einkommen ermittelt. Dabei werden als Bemessungsgrundlage ruhegeldfähige Einkommensteile bis zur jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem einfachen Betrag und ruhegeldfähige Einkommensteile über der jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze mit dem 2,77fachen Betrag angesetzt. Die Rentenbemessungsgrundlage ist die Summe des so gewichteten ruhegeldfähigen Einkommens. |
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§ 6 |
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Altersrente
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Altersrente wird den Mitarbeitern gewährt, die die Altersgrenze erreicht haben und aus den Diensten des Unternehmens ausgeschieden sind. Altersgrenze ist das vollendete 65. Lebensjahr. |
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§ 7 |
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Vorgezogene Altersrente
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(1) |
Mitarbeiter, die vor Erreichen der Altersgrenze durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers nachweisen, daß sie Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente beziehen, haben Anspruch auf vorgezogene Altersrente. |
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(2) |
Entfällt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Überschreitung der gesetzlichen Hinzuverdienstgrenze oder wäre sie entfallen, wenn in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungspflicht bestanden hätte, so wird auch die Zahlung der vorgezogenen Altersrente von diesem Zeitpunkt an eingestellt. Die vorgezogene Altersrente wird auch dann eingestellt, wenn als Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Teilrente bezogen wird (§ 42 SGB VI i.d.F. des RRG 1992). |
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(3) |
Die Mitarbeiter haben den Wegfall oder die Kürzung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Unternehmen mitzuteilen. |
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… |
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§ 10 |
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Höhe der Alters-, vorgezogenen Alters- und Invalidenrenten
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(1) |
Die Höhe der monatlichen Altersrente, vorgezogenen Altersrente, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ergibt sich durch Multiplikation der folgenden drei Größen: |
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a) |
Verhältnis der Rentenbemessungsgrundlage zu der bei Eintritt des Versorgungsfalles bzw. beim vorzeitigen Ausscheiden maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung |
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b) |
bei Eintritt des Versorgungsfalles bzw. beim vorzeitigen Ausscheiden maßgeblicher Eckwert |
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c) |
Anrechnungsfähige Dienstzeit |
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Für die Ermittlung der vorgezogenen Altersrente und Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente gelten zusätzlich die Absätze 4 und 5. |
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(2) |
Der Eckwert beträgt DM 52,00. |
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(3) |
Bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeit für die Rentenhöhe wird ein angefangenes Dienstjahr dann als vollendet gewertet, wenn es mehr als zur Hälfte abgeleistet ist. Die Höchstgrenze wird nach 40 anrechnungsfähigen Dienstjahren erreicht. |
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(4) |
Für die Berechnung der Höhe der vorgezogenen Altersrente werden anrechnungsfähige Dienstjahre nur bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente berücksichtigt. Die danach ermittelte Rente wird für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezuges (verglichen mit § 6 in Verbindung mit § 18) um 0,5 Prozent ihres Wertes für die Dauer des Rentenbezuges, höchstens um 12 Prozent, gekürzt. |
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(5) |
Bei der Ermittlung der Höhe der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente werden zusätzlich zu den bei Eintritt des Versorgungsfalles abgeleisteten anrechnungsfähigen Dienstjahren die dem Mitarbeiter bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres noch fehlenden Dienstjahre hinzugerechnet. |
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… |
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§ 12 |
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Weihnachtsgeld
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Die Versorgungsempfänger erhalten jährlich ein Weihnachtsgeld in Höhe von DM 300,--. |
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… |
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§ 14 |
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Unverfallbare Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden
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(1) |
Auch ein vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedener Mitarbeiter behält seine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen, sofern diese gesetzlich unverfallbar ist. … |
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… |
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(3) |
Die Höhe der Versorgungsleistungen wird gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG aus der Leistung ermittelt, die dem Mitarbeiter bzw. seinen Hinterbliebenen im Versorgungsfall zustände, wenn er nicht vorzeitig ausgeschieden wäre. Von dieser Leistung wird der Teil als Rente gezahlt, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht. Für die Bestimmung der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit wird nur die Zeit berücksichtigt, die der Mitarbeiter nach seinem letzten Eintritt in das Unternehmen dort ununterbrochen verbracht hat. |
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(4) |
Änderungen der Versorgungsordnung und der Bemessungsgrundlagen für die Versorgungsleistungen, soweit sie nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters eingetreten sind, bleiben bei der Bestimmung der Höhe der Versorgungsleistungen außer Betracht. |
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… |
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(6) |
Wird die Altersrente aus der unverfallbaren Anwartschaft vorzeitig in Anspruch genommen (§ 7), so erfolgt eine neue Berechnung. Zum Ausgleich der Mehrbelastung des Arbeitgebers aus der vorzeitigen Inanspruchnahme wird die erreichte Altersrente auf der Basis der Verhältnisse zum Ausscheidestichtag neu auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme bestimmt. Der Unverfallbarkeitsfaktor nach Abs. 3 bleibt unverändert. Die danach neu ermittelte unverfallbare Anwartschaft wird entsprechend § 10 Abs. 4 Satz 2 gekürzt. |
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§ 15 |
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Anrechnungen
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(1) |
Soweit sich Versorgungsempfänger (ehemalige Mitarbeiter) durch das Eingehen von Dienstverhältnissen oder durch regelmäßige geschäftliche oder berufliche Tätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze bzw. vor Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente Einnahmen verschaffen, können diese von dem Unternehmen auf die Renten angerechnet werden. |
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(2) |
Ist die Invalidität oder der Tod eines Mitarbeiters auf das schadensersatzpflichtige Verhalten eines Dritten zurückzuführen, so können die dem Mitarbeiter oder seinen Hinterbliebenen zustehenden Schadensersatzansprüche mit Ausnahme des Anspruches auf Schmerzensgeld auf die betrieblichen Versorgungsleistungen angerechnet werden. Der Mitarbeiter kann diese Ansprüche jedoch auch an das Unternehmen abtreten. |
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(3) |
Erhält ein Versorgungsempfänger Versorgungsleistungen oder Renten, die aus Mitteln eines anderen Arbeitgebers stammen oder mit dessen Beitragsbeteiligung erworben worden sind, so werden Leistungen insoweit angerechnet, als sie in Zeiten erdient wurden, die als Vordienstzeiten mit zur anrechnungsfähigen Dienstzeit gemäß § 4 gehören. |
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§ 18 |
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Beginn, Ende und Auszahlung der Leistungen
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(1) |
Der Anspruch auf Zahlungen der Leistungen entsteht bei Erfüllung der jeweiligen Leistungsvoraussetzungen mit dem Versorgungsfall, frühestens jedoch mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Einstellung von Entgeltfortzahlungen, Zahlungen wegen Maßnahmen der Rehabilitation oder Überbrückungsgelder werden auf die Versorgungsleistungen angerechnet. |
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(2) |
Der Anspruch auf Rentenzahlung erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Rentenzahlung weggefallen sind. |
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(3) |
Die Renten werden monatlich im voraus gezahlt, und zwar erstmals für den Monat, der dem Versorgungsfall folgt, letztmalig für den Monat, in dem die Voraussetzungen für die Rentenzahlung wegfallen, nach Abzug etwaiger von dem Unternehmen einzubehaltender Steuern und Sozialabgaben. |
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§ 22 |
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Inkrafttreten
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Diese Versorgungsordnung tritt mit Wirkung vom 28. August 1995 in Kraft und ersetzt die Versorgungsordnung vom 01. September 1987 in der Fassung vom 25. September 1991. Sie ist erstmals anzuwenden auf Versorgungsfälle, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eintreten. |
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§ 26 |
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Absichtserklärung
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Die Parteien stimmen darüber überein, in regelmäßigen Abständen, spätestens nach Ablauf von jeweils drei Jahren, zu prüfen, ob eine Anpassung der Versorgungsordnung an geänderte Wirtschaftsdaten angezeigt ist. Dabei sollen insbesondere die allgemeine Wirtschaftsentwicklung, Preisentwicklung, die Entwicklung der Gehälter der Betriebsangehörigen, die Veränderung der Beitragsbemessungsgrenze im Verhältnis zur Gehaltsentwicklung und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens Berücksichtigung finden.“ |