| 1. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Mai 2012 in Höhe von 24.496,18 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 14.438,07 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen; |
| 2. | die Beklagten zu verurteilen, an sie eine weitere Abfindung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen; |
| 3. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Juni 2012 in Höhe von 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 876,40 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen; |
| 4. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Juli 2012 in Höhe von 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 876,40 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2012 zu bezahlen; |
| 5. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat August 2012 in Höhe von 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 927,44 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2012 zu bezahlen; |
| 6. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat September 2012 in Höhe von 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 876,40 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen; |
| 7. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Oktober 2012 in Höhe von 1.745,25 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 891,23 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2012 zu bezahlen; |
| 8. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat November 2012 in Höhe von 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 876,40 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen; |
| 9. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Dezember 2012 in Höhe von 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 876,40 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Januar 2013 zu bezahlen; |
| 10. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Januar 2013 in Höhe von 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 882,31 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2013 zu bezahlen; |
| 11. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Februar 2013 in Höhe von 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 882,31 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. März 2013 zu bezahlen; |
| 12. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat August 2013 in Höhe von 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 885,53 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2013 zu bezahlen; |
| 13. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2013 in Höhe von 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 885,53 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2013 zu bezahlen; |
| 14. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2013 in Höhe von 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 885,53 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2013 zu bezahlen; |
| 15. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2013 in Höhe von 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 885,53 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2013 zu bezahlen; |
| 16. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2013 in Höhe von 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 885,53 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Januar 2014 zu bezahlen; |
| 17. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2013 in Höhe von 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 893,95 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2014 zu bezahlen; |
| 18. | die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 3.051,32 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.438,14 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 17. Februar 2014 zu bezahlen. |