| „Präambel |
| Zur wirtschaftlichen Rettung der F unter Zusicherung der Arbeitsplätze sind unter anderem Reduzierungen der Personalkosten unausweichlich, um einen weiteren Personalabbau zu verhindern und den Bestand der Klinik und der Arbeitsplätze langfristig zu sichern. Geschäftsführung und Betriebsrat sind sich hierbei bewusst, dass dieses für alle Betroffenen erhebliche persönliche Härten bedeutet. In diesem Bewusstsein wird die folgende Betriebsvereinbarung abgeschlossen. |
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| I. Geltungsbereich |
| Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer der M GmbH & Co. KG, die den in der Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung befindlichen Änderungsvertrag unterzeichnet haben. Hierbei handelt es sich um Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2005 eingestellt worden sind und die entsprechenden Altverträge vereinbart haben. |
| II. Rechtswirkungen |
| Es besteht Einvernehmen zwischen den Betriebspartnern, dass die Rechte aus der Betriebsvereinbarung unmittelbar zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber bestehen. Diese Betriebsvereinbarung wird in den Änderungsvereinbarungen in Bezug genommen und damit auch individualrechtlicher Bestandteil der Arbeitsverträge. |
| Mitarbeiter, die den in der Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung befindlichen Änderungsvertrag nicht unterzeichnet haben, haben keinen Anspruch auf Rechte, Garantien, auch der M Geschäftsführungs-GmbH, und Schutznormen dieser Betriebsvereinbarung. Es gelten auch bei deren möglicher Kündigung nur die allgemeinen Bestimmungen. Diese sind auch bei Höchstkündigungszahlen nicht mitzurechnen. |
| III. Erklärungen des Betriebsrates |
| Der Betriebsrat wird den Beschäftigten die Annahme der Änderungsvereinbarungen empfehlen. |
| IV. Garantieerklärung |
| Die M Geschäftsführungs-GmbH, O, - die Verwaltungs- und Betreibergesellschaft der Muttergesellschaft des unterzeichnenden Konzernunternehmens - übernimmt für die Laufzeit der Vereinbarung, längstens bis zum 31. Mai 2014, für den Fall der Insolvenz der M GmbH & Co. KG die Garantie hinsichtlich der Arbeitsentgelte der Beschäftigten gemäß dem Geltungsbereich gemäß Ziffer I. Sie tritt insoweit der vorliegenden Betriebsvereinbarung bei und unterzeichnet die Betriebsvereinbarung mit. Voraussetzung der Garantie ist, dass diese Mitarbeiter spätestens bis zum Ende der Erklärungsfrist (25. April)) den Änderungsvertrag unterzeichnet haben. Maßgeblich hierfür ist der rechtzeitige Eingang bei der Geschäftsführung der F. Soweit der Arbeitgeber bis zum 29. Mai 2008 trotz nicht erreichtem Quorum die Betriebsvereinbarung in Kraft setzen (siehe VIII), nehmen eventuelle in der Frist bis zum 29.5.2008 eingegangene unterzeichnete Änderungsverträge an den Garantien teil. |
| … |
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| VI. Kündigungsschutz |
| Betriebsbedingte Kündigungen werden für die Laufzeit der Vereinbarung nur unter folgenden Voraussetzungen ausgesprochen: |
| 1. | Der Arbeitgeber behält sich vor, im persönlichen Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung maximal vier betriebsbedingte Kündigungen pro Kalenderjahr, frühestens ab Mai 2009, auszusprechen, sofern diese durch veränderte Anforderungen der Kostenträger erforderlich werden. Diese Kündigungen führen grundsätzlich nicht zur dauerhaften Reduzierungen in der Beschäftigtenzahl am Standort E. |
| 2. | Betriebsbedingte Kündigungen zur Reduzierung der Beschäftigtenzahl sind dann möglich, wenn die Belegung für mindestens 60 aufeinanderfolgenden Kalendertage unter 370 Betten im Durchschnitt abgesunken ist. Kündigungsvorbereitende Maßnahmen (z.B. Betriebsratsanhörungen) bleiben hiervon unberührt. Die Monate Januar und Dezember eines Jahres bleiben unberücksichtigt. Weiter unberücksichtigt bleiben Belegungsabsenkungen, die nachgewiesenermaßen durch Umbaumaßnahmen bedingt sind, wenn hierdurch Belegungswünsche abgewiesen worden. Der Kündigungsschutz lebt für ungekündigte Beschäftigte sofort in vollem Umfang wieder auf, wenn die Belegungszahlen an 30 aufeinanderfolgenden Kalendertage 370 im Durchschnitt wieder übersteigt. Ein Wiedereinstellungsanspruch gekündigter MA besteht nicht. |
| 3. | Soweit es zu betriebsbedingten Kündigungen unter den o.g. Voraussetzungen kommt, erhalten betroffene Mitarbeiter entgangene Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) nachgezahlt. |
| VII. Änderungen der Individualverträge |
| Den Arbeitnehmern mit BAT-Verträgen werden Änderungsvereinbarungen zu ihrem Arbeitsvertrag vorgelegt. Die Änderungsvereinbarungen beinhalten im wesentlichem die folgenden Regelungen: |
| 1. | Die Arbeitnehmer verzichten für die Laufzeit auf die tarifliche Sonderzahlung, die Nachzahlung von Sonderzahlungen für die Vergangenheit und das Urlaubsgeld. |
| 2. | Sie erhalten eine Sonderzahlung von 300 € jährlich. In 2008 im Mai, ab 2009 jeweils im November eines Jahres. |
| 3. | Der BAT gilt statisch mit dem Stand vom 31.01.2003 (vor Überleitung zum TVÖD). |
| 4. | Die Eingruppierung und Entgelthöhe gilt entsprechend der Abrechnung für Oktober 2007. (Bewährungsaufstiege und Stufensteigerungen wegen Betriebszugehörigkeit werden weiter vorgenommen). |
| 5. | Entgelterhöhungen erfolgen für das Jahr 2008 entsprechend der durchschnittlichen Entgeltveränderung aller Kliniken im Konzern (M). |
| 6. | Ab dem Jahr 2009 gilt für Entgelterhöhungen die Ziffer 5, mindestens aber die Hälfte der Tarifsteigerungen des TVÖD. |
| … | |
| 8. | Die Änderungsvereinbarung endete mit dem Auslaufen dieser Betriebsvereinbarung. |
| 9. | Die vorliegende Betriebsvereinbarung wird durch Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung durch den Arbeitnehmer Bestandteil des Änderungsvertrages. |
| VIII. Aufschiebende Bedingung |
| Die Betriebsvereinbarung und die darauf aufbauenden individuellen Änderungsvereinbarungen, stehen unter dem Vorbehalt, dass 95% der „BAT-Beschäftigten“ die Änderungsvereinbarung bis zum 25. April 2008 unterschreiben. Sollte dieses Quorum nicht erreicht werden, kann die M Geschäftsführungs-GmbH dennoch durch einseitige schriftliche Erklärung die unterzeichnete Betriebsvereinbarung bis zum 29. Mai 2008 in Kraft setzen. In diesem Fall gelten auch die individuellen Änderungsvereinbarungen. |
| IX. Laufzeit und Kündigung |
| 1. | Die Betriebsvereinbarung hat eine Laufzeit bis zum 31. Mai 2014 und ist ordentlich bis zu diesem Zeitpunkt unkündbar. |
| 2. | Sie kann durch den Betriebsrat oder den Arbeitgeber ab dem 1. Juni 2014 bis zum 31.08.2014 mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Sollte die Kündigung bis zu diesem Zeitpunkt unterbleiben, verlängert sich die Geltungsdauer dieser Betriebsvereinbarung um ein weiteres Jahr. |
| 3. | Diese Betriebsvereinbarung kann weiterhin durch den Betriebsrat einseitig bis zum 31.08.2011 mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende unter folgenden Voraussetzungen gekündigt werden (Sonderkündigungsrecht): |
| … |
| X. Nachwirkungen |
| 1. Nach Auslaufen der Betriebsvereinbarung oder nach der (Sonder-)Kündigung, erhalten die Beschäftigten ihre jeweiligen individualvertraglichen Leistungen, u.a. Weihnachtsgeld- und Urlaubsgeldzahlungen. Nachzahlungen erfolgen für die vergangenen Jahre nicht. |
| Vergütungsanpassungen erfolgen dann entsprechend den vertraglichen Regelungen, wobei ausgebliebene Vergütungsanpassungen nicht nachgeholt werden. |
| Die Laufzeit der Individualänderungsverträge endet mit der der Betriebsvereinbarung. In den Individualverträgen wird die Betriebsvereinbarung als Bestandteil in Bezug genommen und zum individualrechtlichen Bestandteil.“ |