| „B. | Fachlicher Geltungsbereich und Verfahren |
| 1. | Organisatorische und strukturelle Maßnahmen |
| Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle organisatorischen und/oder strukturellen Vorhaben zur Verbesserung des Ertrags der Gesellschaften und die daraus resultierenden personellen Maßnahmen. |
| … |
| C. | Personalwirtschaftliche Instrumente und Regelungen |
| … |
| 2. | Arbeitsplatzsicherung/Versetzung |
| 2.1. | Grundsatz der Arbeitsplatzsicherung |
| 2.1.1. Vorrangiges Ziel ist, Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz aufgrund organisatorischer und/oder struktureller Maßnahmen entfällt oder in der gehaltlichen Wertigkeit sinkt, auf einem Arbeitsplatz einzusetzen, der ihren Fähigkeiten und Erfahrungen entspricht. |
| … | |
| 2.2. | Gleichwertiger Arbeitsplatz in der bisherigen Einheit |
| Sofern aufgrund struktureller und/oder organisatorischer Veränderungen ein Arbeitsplatz in seiner Wertigkeit sinkt oder wegfällt, ist dem Mitarbeiter ein gleichwertiger Arbeitsplatz in der bisherigen Einheit bzw. am bisherigen Arbeitsort anzubieten. … |
| 2.3. | Gleichwertiger Arbeitsplatz in möglichst nahegelegener Einheit |
| Sofern ein solcher freier Arbeitsplatz am bisherigen Arbeitsort nicht besteht, ist dem Mitarbeiter ein gleichwertiger Arbeitsplatz in einer möglichst nahegelegenen Einheit der Gesellschaften anzubieten (gleichwertig zumutbarer Arbeitsplatz). … |
| 2.4. | Geringer bewerteter Arbeitsplatz |
| Besteht kein gleichwertiger oder gleichwertig zumutbarer Arbeitsplatz, wird dem Mitarbeiter ein Einsatz auf einem geringer bewerteten Arbeitsplatz in derselben oder einer möglichst nahegelegenen Einheit angeboten. |
| … |
| 2.8. | Vermittlung eines Arbeitsplatzes im Konzernunternehmen |
| Die H-Group bietet in ihren zahlreichen konzernangehörigen Unternehmen eine Vielzahl von interessanten Arbeitsplätzen. Der Wechsel der Mitarbeiter von einem Konzernunternehmen in ein anderes wird intensiv gefördert, nicht nur um attraktive Entwicklungsmöglichkeiten für Mitarbeiter aufzuzeigen, sondern auch, um Arbeitsplätze im Konzern zu sichern. Bei Wegfall eines Arbeitsplatzes in den Gesellschaften aufgrund struktureller und/oder organisatorischer Maßnahmen werden sich diese daher bemühen, einen gleichwertigen oder gleichwertig zumutbaren Arbeitsplatz in einem anderen Konzernunternehmen zu vermitteln. … |
| 2.9. | Vermittlung eines Arbeitsplatzes in einem Drittunternehmen |
| … | |
| 7. | Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
| 7.1. | Auflösung mit Abfindung |
| Mitarbeiter, die von den strukturellen und/oder organisatorischen Veränderungen unmittelbar betroffen sind und statt einer Versetzung, die einen Wohnortwechsel notwendig machen würde, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wählen, um eine ansonsten notwendige betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden, erhalten von den Gesellschaften eine an der Betriebszugehörigkeit, dem Alter und dem jeweiligen Monatsgehalt orientierte Abfindung. Dies gilt auch für Mitarbeiter, denen nach Ausschöpfung aller unter Ziffer 2 aufgeführten Maßnahmen kein Arbeitsplatz angeboten werden kann bzw. aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt beendet wird. … |
| Wird in der Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsgericht angerufen, wird eine eventuell vom Gericht festgesetzte Abfindung mit der Abfindung nach dieser Vereinbarung verrechnet. Die Abfindung nach dieser Vereinbarung ist erst mit rechtskräftigem Abschluss des Arbeitsgerichtsverfahrens fällig, ansonsten mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. |
| Die Höhe der Abfindung errechnet sich nach folgender Formel: |
| … | |
| 7.2. | Keine Abfindung bei Konzernwechsel |
| Sofern der Mitarbeiter ein gleichwertiges oder gleichwertig zumutbares Angebot in einem Konzernunternehmen annimmt, besteht kein Anspruch auf eine Abfindung nach dieser Betriebsvereinbarung.“ |