| „PRÄAMBEL |
| (1) | Infolge der Restrukturierungsmaßnahmen, die im Interessenausgleich vom 04.04.2012 beschrieben sind, entsteht die Notwendigkeit, die wirtschaftlichen und sozialen Nachteile, die für die Beschäftigten entstehen, abzumildern. |
| (2) | Dieser Tarifvertrag soll die Bedingungen dafür schaffen, dass durch die Schaffung einer Auffangstruktur die von Entlassung bedrohten Beschäftigten der Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG bei ihrer notwendigen beruflichen Neuorientierung unterstützt werden. |
| | Zu diesem Zweck soll die Transfergesellschaft der Siemens AG mit der Einrichtung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE) gem. § 216b SGB III beauftragt werden. Den von der Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten soll nach Maßgabe dieses Tarifvertrages der Abschluss von Transferarbeitsverhältnissen angeboten werden. |
| § 1 |
| GELTUNGSBEREICH |
| Dieser Tarifvertrag gilt |
| | (1) | räumlich für den Betrieb der Firma Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG in München. |
| | (2) | Persönlich: Für alle Beschäftigten des Betriebes St.-Martin-Str. in München, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den §§ 169 ff SGB III erfüllen. |
| | … | |
| § 2 |
| EINRICHTUNG EINER BEE |
| Die Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG in München beauftragt die Abteilung Global Shared Services Human Resources Services der Siemens AG mit der Einrichtung einer beE für die vom persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Beschäftigten. |
| ... |
| § 4 |
| KOOPERATIONSVEREINBARUNG MIT DER TG |
| Zentrale Aufgabe der Transfergesellschaften ist es, die von Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten in neue, nach Inhalt, Qualifikationsanforderung und Einkommen möglichst gleichwertige Arbeitsverhältnisse zu vermitteln und dabei im Interesse der zu fordernden Nachhaltigkeit nach Möglichkeit prekäre Arbeitsverhältnisse zu vermeiden. … |
| § 5 |
| MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEITSVERHÄLTNISSE |
| Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Beendigung des mit der Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG bestehenden Arbeitsvertrages und die Begründung eines befristeten Transferarbeitsverhältnisses bei der NSN Transfergesellschaft mbH beinhaltet. |
| Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind: |
| (1) | Mindestlaufzeit des Transferarbeitsverhältnisses von vierundzwanzig Monaten |
| (2) | ein Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen auf Basis einer 5-Tagearbeitswoche |
| (3) | Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein BeE-Monatsentgelt von monatlich 70 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. |
| … | |
| In dem Dreiseitigen Vertrag wird der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit festgehalten (§ 7). |
| ... |
| § 7 |
| ABFINDUNG |
| (1) | Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung: |
| | | a. | Beschäftigte, die vor 01.04.2007 in die Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG oder deren Rechtsvorgängerin eingetreten sind, erhalten ein Jahresgehalt als Abfindung (Basis 12 Monatsgehälter). |
| | | … | |
| | | e. | Beschäftigte, die zwischen dem 01.04.2010 und vor 01.04.2011 … eingetreten sind, erhalten zwei Monatsgehälter als Abfindung. |
| (2) | Der Höchstbetrag für eine Abfindung nach Abs. 1 beträgt EUR 110.000,00, … |
| (4) | Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der BeE zur Zahlung fällig. |
| … | |
| (7) | Der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit ist in den Dreiseitigen Vertrag aufzunehmen. |
| § 8 |
| TARIFSCHIEDSSTELLE |
| Bei Nichteinigung über die Auslegung der Bestimmungen dieses Tarifvertrages entscheidet eine aus jeweils 2 Beisitzern/-innen (Arbeitgeberin / Gewerkschaft IG Metall) und einem neutralen Vorsitzenden bestehende Tarifschiedsstelle. …“ |