| „A. Allgemeine Regelungen |
| Präambel |
| Geschäftsleitung der A S, IG Metall und Betriebsrat haben in langwierigen Verhandlungen vergeblich Maßnahmen zur Erreichung der Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit von A S erörtert. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Interessenausgleiches Bezug genommen, der Inhalt auch der Verhandlungen mit der IG Metall war. Die Parteien haben für die betroffenen Beschäftigten schließlich die nachfolgende Sozialplanregelung getroffen. |
| I. Allgemeiner Geltungsbereich des Sozialplans |
| 1. Berechtigte Beschäftigte |
| Ansprüche aus diesem Sozialplan haben die von der Restrukturierung gem. dem Inhalt des Interessenausgleiches betroffenen Beschäftigten, die ihren Arbeitsplatz am Standort F aus betriebsbedingten Gründen verlieren. … |
| III. Individuelle Sozialplanformel |
| 1. Anspruchsberechtigter Beschäftigtenkreis |
| Für die Inanspruchnahme der nachfolgend genannten Sozialplanabfindungen und zusätzlichen Abfindungsbeträgen sind die nachfolgend genannten Beschäftigten berechtigt: |
| Berechtigt sind die in Ziff. I.1. (Geltungsbereich) genannten Beschäftigten, sofern für sie nicht besondere Regelungen ausdrücklich vereinbart sind (z.B. rentennahe Beschäftigte (vgl. Ziff. II), Beschäftigte, die eine Nachqualifizierung mit Abschluss antreten (vgl. Ziff. VII.1. und VII.2.)). |
| … |
| 2. Sozialplanformel |
| Die Sozialplanabfindung errechnet sich aus der Formel: |
| Bruttomonatsverdienst x Betriebszugehörigkeit x 1,0 |
| … |
| 8. Erhöhung Abfindung bei Wechsel in Transfergesellschaft |
| Die Abfindung erhöht sich für anspruchsberechtigte Beschäftigte im Sinne von III.1., die nach den Regelungen des Sozialplanes ein Angebot zum Wechsel in die Transfergesellschaft, nämlich ‚R-BQG’ annehmen, um 20 %, der Sozialplanabfindung nach III.2. max. um EUR 15.000,00. … Abweichende Regelungen hierfür gelten für Beschäftigte, die ein Angebot für eine qualifizierte Nachqualifizierung mit Berufsabschluss von R erhalten und vertragsgemäß annehmen. … |
| V. Vermittlungshilfen |
| ... |
| 4. Profiling/Grundqualifizierung nach § 216a SGB III |
| … |
| 4.2 R wird in Abstimmung mit A S, IHK und Agentur für Arbeit auch Maßnahmen für eine Grundqualifizierung für Beschäftigte, die eine Eignung für eine qualifizierte Nachqualifizierung mit Abschluss bei der IHK (wie Industriemechaniker) mitbringen, prüfen und mit Zustimmung von A S und in Abstimmung mit den übrigen Vorgenannten vor einem Übertritt in die R durchführen. Die Zeiten für die Durchführung solcher Grundqualifizierungen für die vorgenannte Beschäftigtengruppe darf höchstens sechs Monate betragen und ist mit der Agentur für Arbeit vorab abzustimmen. ... |
| 5. Wechsel in R-BQG |
| A S und Betriebsrat bzw. IG Metall haben zudem vereinbart, dass Beschäftigte die Möglichkeit haben, in eine Transfergesellschaft, also eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (i.F. ‚R-BQG’) zu wechseln. Diesen ‚R-Beschäftigten’ werden nach Maßgabe der näheren Regelungen qualifizierte Nachqualifizierungsmaßnahmen mit Abschluss IHK und Qualifizierungsmaßnahmen und Qualifizierungshilfen auf der Grundlage zuvor durchgeführter Profiling-Maßnahmen erarbeitet und angeboten. |
| VI. Voraussetzungen und Konditionen in der Transfergesellschaft |
| 1. Angebot/Wechsel in R-BQG |
| Alle nach diesem Sozialplan berechtigten Beschäftigten erhalten von R nach Maßgabe der nachfolgend vereinbarten Bedingungen und der ‚Vereinbarung zur Schaffung von BQG-Strukturen’, die als Anlage 1 zu diesem Sozialplan beigefügt ist, ein Angebot zum Wechsel in die ‚R-BQG’. |
| 2. Verweildauer/Übertrittszeitpunkte |
| 2.1 Für Beschäftigte, die bei A S in einem abgeschlossenen Ausbildungsberuf tätig sind, beträgt die Laufzeit 12 Monate. Im Übrigen beträgt die Laufzeit/Verweildauer für jeden berechtigten Beschäftigten 15 Monate. |
| Der Übertritt ist zu dem von A S vorgegebenen Zeitpunkt und unter Beachtung des durchgeführten Transferplanes anzubieten. Übertrittstermine sind der 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008 und 01.01.2009. |
| ... |
| 3. Verlängerte Laufzeit für besondere Beschäftigtengruppen |
| R-BQG wird einen von der Stilllegung und Problemen im Arbeitsmarkt besonders betroffenen Personenkreis eine Verlängerung der Verweildauer auf insgesamt 24 Monate anbieten. |
| Vorrangig berechtigt für eine solche Verlängerung sind Beschäftigte, die am Stichtag des 31.12.2008 das 50. Lebensjahr vollendet haben und bei A S nicht in einem abgeschlossenen Ausbildungsberuf tätig waren. Die Verlängerung darf aus diesem Personenkreis für max. 40 Personen erfolgen und ist zunächst aus zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Restmitteln (Qualifizierungskosten sowie Vergütungszuschüsse) zu finanzieren. Reichen diese nicht aus, wird A S die jeweils benötigten Mittel zur Verfügung stellen. Ist eine personelle Auswahl erforderlich, entscheidet die R-BQG mit vorheriger Zustimmung durch den Beirat im 13. BQG-Monat. |
| ... |
| VII. Bildungsangebote und Qualifizierungsmöglichkeiten bei R-BQG |
| 1. Nachqualifizierung mit Abschluss zum Industriemechaniker |
| IG Metall, Betriebsrat und A S haben vereinbart, dass R-BQG in Abstimmung mit IHK und der Agentur für Arbeit bis zu 15 vom Wegfall ihres Arbeitsplatzes betroffenen Beschäftigten eine Nachqualifizierung mit Abschluss als Industriemechaniker am Standort der A S anbieten wird. Diese Qualifizierung wird im Wesentlichen am Standort in F durchgeführt. A S wird hierzu auch ihren Ausbildungsleiter für Industriemechaniker zur Verfügung stellen. |
| 2. Weitere Nachqualifizierungen mit IHK-Abschluss |
| R ist von den Parteien zudem beauftragt, für weitere 15 vom Wegfall ihres Arbeitsplatzes betroffene Beschäftigte eine qualifizierte Nachqualifizierung mit IHK-Abschluss in Abstimmung mit IHK und Agentur für Arbeit kurzfristig zu prüfen und nach vorheriger Abstimmung mit A S anzubieten. Sollte die unter Ziff. 1 genannten Zahl von Nachqualifizierungen für Industriemechaniker nicht erreicht werden, können die Qualifizierungsangebote nach Ziff. 2 entsprechend erhöht werden. |
| 3. Dauer der Nachqualifizierungszeiten |
| Die Dauer der o.g. (Ziff. 1 und 2) qualifizierten Nachqualifizierungen mit IHK-Abschluss wird R-BQG unverzüglich durch Absprache mit IHK und Agentur für Arbeit ermitteln. Sie darf höchstens 12 Monate betragen. |
| Der Zeitpunkt des Wechsels für Beschäftigte, die eine Nachqualifizierung nach Maßgabe von Ziff. VII.1. und 2. angeboten erhalten, wird zwischen A S und R einvernehmlich unter Einbeziehung von IHK und Agentur für Arbeit festgelegt. Soweit für solche Beschäftigte eine allgemeine Grundqualifizierung erforderlich ist, wird diese im Rahmen einer bezahlten Freistellung dieser Beschäftigten für die Dauer der Grundqualifizierung, höchstens aber für sechs Monate nach Maßgabe der Regelungen unter Ziff. V.4.2. durchgeführt. Ein Wechsel in die R-BQG erfolgt erst mit Abschluss der erforderlichen Grundqualifizierung. |
| 4. Abfindungsleistungen für Beschäftigte in Nachqualifizierung mit IHK-Abschluss |
| Beschäftigte, die nach Maßgabe der vereinbarten Bedingungen von R-BQG eine Qualifizierung in einem der gem. Ziff. 1 und 2 vorgenannten Nachqualifizierungen angeboten erhalten und annehmen, erhalten bei Übertritt in R-BQG die Sozialplanabfindung gem. Ziff. III.2-7. (Grundsozialplanabfindung). Sie erhalten keine ‚Wechselabfindung’ gem. Ziff. III.8. Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erhalten Sie von R-BQG eine sog. Nachqualifizierungsprämie als sozialversicherungspflichtigen Bruttobetrag in Höhe von 10 % der individuellen Abfindung gem. Ziff. III.2-7. |
| 5. Sonstige Qualifizierungen bei R-BQG |
| A S, Betriebsrat und IG Metall haben R-BQG jeweils auch beauftragt, für die weiteren betroffenen Beschäftigten unverzüglich nach Maßgabe der Auswertung des Profiling berufsqualifizierende und -fördernde Qualifizierungsmaßnahmen zu erarbeiten und den betroffenen Beschäftigten während ihrer Zeit bei R-BQG zur Verfügung zu stellen. Die näheren Einzelheiten sind in der gesonderten Vereinbarung gem. Anlage 1 geregelt. |
| 6. Einrichtung Beirat |
| Für die Überwachung und Kontrolle der Tätigkeit von R-BQG wird ein Beirat eingerichtet. Einzelheiten hierzu sind der Regelegung zur Schaffung der R-BQG vom 18.06.2008 vereinbart. |
| Im übrigen gelten für die Regelungsinhalte gem. VI und VII ergänzend die Inhalte der Vereinbarung über die Schaffung der R-BQG. Diese Vereinbarung ist als Anlage 1 beigefügt und auch Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung. |
| …“ |