Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 Reha-Empf
§ 16 Reha-Empf, Zusammenarbeit und Informationsaustausch
(1) 1 Eine effektive Zusammenarbeit mit den in der Phase der Erkennung von Rehabilitationsbedarf besonders relevanten Akteuren stellt für die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter einen wichtigen Grundbaustein dar, um eine möglichst frühzeitige Bedarfserkennung und Leistungserbringung zu ermöglichen. 2 Besonders bedeutsam ist hier, mittels etablierter Kooperationsformen die beabsichtigten Zielgruppen mit den (ggf. jeweils zielgruppenspezifisch) bereitgestellten Informationen zu erreichen.
(2) Die Unterstützung der Menschen mit Behinderung kann z. B. auch durch Zusammenarbeit mit Schulen, Betrieben, Behindertenverbänden und -vertretungen, Selbsthilfe, Beratungsdiensten, Sozialdienste im Krankenhaus, Arztpraxen und/oder anderen Sozialleistungsträgern und Leistungserbringern erfolgen.
(3) 1 Die Rehabilitationsträger bieten den Akteuren der medizinisch-therapeutischen Versorgung eine zielgerichtete, verbindliche Zusammenarbeit (z. B. mittels Kooperationsvereinbarungen) mit entsprechenden Organisationen, z. B. Ärztekammern, den Kassenärztlichen Vereinigungen, Berufsverbänden von Ärzten als auch durch Nutzung regionaler Strukturen (z. B. Qualitätszirkel der Hausärzte) an. 2 Die Rehabilitationsträger entwickeln mit weiteren Akteuren (z. B. niedergelassenen Ärzten, ambulanten und stationären Einrichtungen, Verbänden behinderter Menschen, Fachverbänden etc.) verbindliche Strukturen, die ein regelhaftes und verlässliches System zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit sicherstellen, das der möglichst frühzeitigen Erkennung eines Teilhabebedarfs und Einleitung von Leistungen zur Teilhabe dient.
(4) 1 Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit betrieblichen Akteuren etablieren die Rehabilitationsträger und bei Bedarf die Integrationsämter geeignete Verfahren und Strukturen zur Sicherstellung eines kontinuierlichen und verlässlichen Informationsaustauschs mit Beschäftigten mit Behinderung, Arbeitgebern sowie den in § 166 SGB IX genannten betrieblichen Vertretungen der Arbeitnehmer. 2 Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, möglichst frühzeitig einen möglichen Bedarf für Leistungen zur Teilhabe zu erkennen und ggf. die notwendigen Maßnahmen umgehend einzuleiten. 3 Bewährt haben sich dabei Betriebsvereinbarungen, Inklusionsvereinbarungen, Unterweisungen sowie die Bildung von Arbeitskreisen "Gesundheit".
(5) 1 Die Rehabilitationsträger und Integrationsämter unterstützen ferner die (Weiter-)Entwicklung von Strukturen zur frühzeitigen Erkennung eines Teilhabebedarfs sowie der Einleitung von Leistungen zur Teilhabe in Kooperation mit allen Akteuren in den Betrieben. 2 Sie knüpfen dazu an den vorhandenen Organisationsstrukturen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des betrieblichen Gesundheitswesens und der Schwerbehindertenvertretung bei schwerbehinderten Arbeitnehmern in den Betrieben und Regionen an.
(6) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter entwickeln Strukturen für den Informationsaustausch mit regionalen Organisationen, insbesondere Kreishandwerkerschaften, Handwerks-, Industrie- und Handelskammern, Unternehmensverbänden sowie Gewerkschaften, um eine zielgerichtete, adressatenspezifische Aufklärung von Akteuren der betrieblichen Ebene über die Erkennung eines möglichen Teilhabebedarfs zu ermöglichen.
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