Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 37 Reha-Empf
§ 37 Reha-Empf, Einheitlichkeit, Nachprüfbarkeit und Dokumentation
(1) 1 Die eingesetzten Instrumente gewährleisten eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung und sichern unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen die Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung. 2 Durch Nutzung der Möglichkeiten des bio-psycho-sozialen Modells, das der ICF zugrunde liegt, wird bei der Entwicklung und Weiterentwicklung der Instrumente, wo möglich, eine trägerübergreifende Vereinheitlichung verfolgt.
(2) 1 Die Bedarfsermittlung ist für den Leistungsberechtigten transparent sowie verständlich und nachvollziehbar zu gestalten. 2 Das schließt eine auf den Einzelfall angepasste barrierefreie Dokumentation und Kommunikation ein.
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