Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.8. RS 2004/02
Ziff. 1.8. RS 2004/02, Grundsätze zur Kommunikation
(1) Die Krankenkassen, die Agenturen für Arbeit und die kommunalen Leistungsträger unterstützen sich gegenseitig unbürokratisch und zeitnah bei der Ermittlung der für die Durchführung der Krankenversicherung erforderlichen Daten. Differenzen in den jeweiligen Beständen werden bilateral geklärt.
(2) Sonstige schriftliche Anfragen an die in der Meldung angegebene Arbeitsagentur für Leistungsempfänger nach dem SGB III werden ggf. an den Operativen Service weitergeleitet. Telefonische Anfragen werden vom Service-Center erledigt. Kann eine Anfrage nicht abschließend vom Service-Center beantwortet werden, so erfolgt der Rückruf durch den Operativen Service.
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