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Richtlinien

GU-RL – Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie

Richtlinie über die Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie - GU-RL)
Sozialversicherungsrecht
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GU-RL – Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie



B.III. § 5 GU-RL, Qualitätssicherung

(1) Abschnitt B Kapitel I B.I. § 5 gilt entsprechend.

(2) Die Laboruntersuchungen nach B.III. § 4 dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden, die eine Genehmigung gemäß der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Absatz 2 SGB V zur Erbringung von speziellen Untersuchungen der Laboratoriumsmedizin (Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor) i. d. F. vom 1. 4. 2018 zur Ausführung und Abrechnung dieser Leistung besitzen.


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