Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1.1.12. RS 2018/02
Ziff. A.1.1.12. RS 2018/02, Besonderheiten bei versicherungspflichtigen Studenten und den nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V Versicherten
(1) Für den Personenkreis der nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 und 10 SGB V Versicherungspflichtigen sieht § 236 Absatz 1 SGB V eine fiktive beitragspflichtige Einnahme in Abhängigkeit von Bedarfssätzen nach dem BAföG vor. In Verbindung mit dem besonderen Beitragssatz nach § 245 SGB V ergibt sich daraus der "Studentenbeitrag". Hinzu kommt ggf. ein kassenindividueller Zusatzbeitrag nach § 242 Absatz 1 SGB V.
(2) Darüber hinaus erklärt § 236 Absatz 2 Satz 1 SGB V die Vorschriften § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sowie §§ 228 bis 231 SGB V für entsprechend anwendbar. Ergänzend bestimmt § 236 Absatz 2 Satz 2 SGB V, dass die nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB V zu bemessenden Beiträge, also aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, nur zu entrichten sind, soweit diese die nach § 236 Absatz 1 SGB V zu bemessenden Beiträge übersteigen. Dabei ist auf die Summe der Beiträge unter Einbeziehung des Zusatzbeitrags abzustellen. Die Mindesteinnahmegrenze ist bei diesen Personen ohne Bedeutung.
(3) Nach der Rechtsprechung des BSG gilt die Regelung des § 236 Absatz 2 Satz 2 SGB V ebenso für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch für eine gesetzliche Rente aus dem Ausland (vgl. [Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner — RS 2019/12] A.VIII.3.2.3.4).
(4) Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt Entsprechendes (§ 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI).
(5) Das Verfahren nach § 236 Absatz 2 Satz 2 SGB V und insbesondere die Rangfolge der zu berücksichtigenden weiteren Einnahmen (Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen) ist ausführlich in dem vorgenannten Abschnitt des Gemeinsamen Rundschreibens vom 5. 12. 2017 zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2018 [RS 2019/12] dargestellt.
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