Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1.5. RS 2018/02
Ziff. A.1.5. RS 2018/02, Beitragsüberwachung
(1) Nach § 256 Absatz 3 SGB V ist die Entrichtung der Beiträge aus Versorgungsbezügen durch die zuständige Krankenkasse zu überwachen. Die Überwachung erstreckt sich auf die Feststellung der Höhe der Versorgungsbezüge und der hierauf entfallenden Beiträge sowie auf deren ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung. Zu diesem Zweck erklärt § 256 Absatz 3 SGB V die Vorschrift des § 98 Absatz 1 Satz 2 SGB X (gemeint ist aber offenbar § 98 Absatz 1 Satz 3 SGB X) für entsprechend anwendbar. Dies bedeutet, dass die Zahlstellen verpflichtet sind, der Krankenkasse die Geschäftsbücher und Listen oder andere Unterlagen, aus denen die für die Beitragserhebung relevanten Daten hervorgehen, vorzulegen. Sofern bei einer Zahlstelle die Geschäftsräume zugleich die private Wohnung des ehemaligen Arbeitgebers sind, kommt eine Vorlage der entsprechenden Unterlagen nur in den Geschäftsräumen der Krankenkasse in Betracht.
(2) Hat eine Zahlstelle an mehrere Krankenkassen Beiträge zu entrichten, so haben die betroffenen Krankenkassen zu vereinbaren, dass eine dieser Krankenkassen die Beitragsüberwachung für die beteiligten Krankenkassen übernimmt (§ 256 Absatz 3 Satz 1 SGB V).
(3) Einzelheiten zur Beitragsüberwachung der Krankenkassen bei den Zahlstellen, einschließlich der Aufteilung der Prüfkontingente auf die Krankenkassenarten, enthalten die "Grundsätzlichen Hinweise zur Überwachung des Melde- und Beitragsverfahrens zur Kranken- und Pflegeversicherung für Empfänger von Versorgungsbezügen (Zahlstellen-Beitragsüberwachungsverfahren)" des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils geltenden Fassung. In diesen Grundsätzlichen Hinweisen ist außerdem festgelegt, welche Angaben die Zahlstellendatei über die Zahlstellen — insbesondere für die Zwecke der Beitragsüberwachung — enthält.
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