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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.2. RS 2018/02
Ziff. B.2. RS 2018/02, Mitteilungs-/Nachweisverfahren
(1) Nach § 205 Nummer 3 SGB V haben Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge beziehen, ihrer Krankenkasse den Beginn, die Höhe sowie Veränderungen des Arbeitseinkommens unverzüglich mitzuteilen. In diesem Zusammenhang ist nicht erforderlich, dass der Rentner ohne diese anderweitige Versicherung in der KVdR versicherungspflichtig wäre. Eine Meldung ist deshalb auch dann zu erstatten, wenn der Rentner die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt. Darüber hinaus gilt die Meldepflicht für diejenigen Versicherungspflichtigen, die zwar keine Rente, aber Versorgungsbezüge erhalten.
(2) Die Meldepflicht nach § 205 Nummer 3 SGB V besteht nicht nur dann, wenn während des Bestehens von Versicherungspflicht erstmals Arbeitseinkommen bezogen wird; eine Meldung ist vielmehr auch dann erforderlich, wenn während des Bezugs von Arbeitseinkommen Versicherungspflicht eintritt.
(3) Im Zusammenhang mit der Meldung zur KVdR nach § 201 Absatz 1 SGB V bei der Stellung eines Rentenantrags gibt die Person an, ob sie eine selbständige Tätigkeit ausübt. Im Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung, dessen Kenntnisnahme die rentenantragstellende Person im Zusammenhang mit der Rentenantragstellung bestätigt, wird die Person zudem darauf aufmerksam gemacht, dass sie verpflichtet ist, die Krankenkasse über die Höhe des Arbeitseinkommens zu informieren und Nachweise darüber vorzulegen.
(4) Entsprechendes gilt nach § 31 Nummer 3 KVLG 1989 auch für Versicherungspflichtige der landwirtschaftlichen Krankenkasse.
(5) Die Mitteilungspflicht hinsichtlich der Erzielung von Arbeitseinkommen gilt gleichermaßen beim Wechsel der Krankenkasse gegenüber der neuen Krankenkasse. Flankierend hierzu übermittelt die bisherige Krankenkasse der neu gewählten Krankenkasse im Rahmen des maschinellen KVdRMeldeverfahrens zwischen den Krankenkassen (Meldeverfahren KV-KV), ob nach ihrer Kenntnis die versicherte Person aktuell Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit (Arbeitseinkommen) erzielt.
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