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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.1.1.4. RS 2018/02
Ziff. C.1.1.4. RS 2018/02, Währungsumrechnung
(1) Sofern die gesetzliche Rente aus dem Ausland nicht in Euro gewährt wird, ist für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme eine Umrechnung der Währung in Euro erforderlich.
(2) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 883/04 ist für die Währungsumrechnung vorrangig Artikel 90 der Verordnung (EG) 987/09 zu beachten. Die Umrechnungskurse, Übersichten zum anzuwendenden Tageskurs und Anwendungsbeispiele befinden sich auf der Internetseite oder im Extranet der DVKA unter "Umrechnungskurse".
(3) Nach Artikel 90 Verordnung (EG) 987/09 gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Nach dem Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt — sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben — der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausführt, d. h. an dem die Beiträge aus der ausländischen Rente festgesetzt werden. Dies gilt auch für eine rückwirkende Festsetzung bzw. Nachforderung von Beiträgen. Diese Regelung erfasst nur den Fall, bei dem die ausländische Währung erstmals umzurechnen ist. Bei Veränderungen der Höhe der ausländischen Rente oder des Umrechnungskurses findet auch im Verhältnis zu Staaten im räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 883/04 nationales Recht (hier: § 17a SGB IV) Anwendung.
(4) Sofern keine vorrangige Regelung im über- oder zwischenstaatlichen Recht zur Anwendung kommt, ist für die Währungsumrechnung auf § 17a SGB IV zurückzugreifen. Nach § 17a Absatz 1 Satz 1 SGB IV wird in fremder Währung erzieltes Einkommen ebenfalls nach dem Referenz(wechsel)kurs, den die EZB öffentlich bekannt gibt, umgerechnet.
(5) Bei einer Änderung der Höhe der ausländischen Rente kommt nur eine analoge Anwendung von § 17a Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB IV (die sich nach ihrem Wortlaut mit der Berücksichtigung bzw. Anrechnung von Einkommen auf Leistungen beschäftigt) in Frage. Damit wird bei gesetzlichen Renten aus dem Ausland in der Regel der Umrechnungskurs nach Absatz 2 Satz 1 zu bestimmen sein, wenn sich die Höhe der Rente ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt geändert hat. Dann ist der Umrechnungskurs für den Kalendermonat (Durchschnittskurs) maßgebend, in dem der Änderungszeitpunkt liegt.
(6) Die Frage der Berücksichtigung von Kursveränderungen ist unter Anwendung von § 17a Absatz 3 SGB IV zu beantworten. Gemäß § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB IV bleibt der bei der Umrechnung von ausländischen Einkommen angewandte Umrechnungskurs so lange maßgebend, bis eine Kursveränderung von mehr als 10 v. H. gegenüber der letzten Umrechnung eintritt. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass seit der letzten Umrechnung mindestens 3 Kalendermonate abgelaufen sind. Der maßgebliche Umrechnungskurs wird nach den Grundsätzen des § 17a Absatz 2 SGB IV ermittelt. Im Einzelnen sind nachfolgende Prüfungsschritte zu berücksichtigen:
- 1. Feststellung, ob eine Kursveränderung von mehr als 10 v. H. gegenüber dem zuletzt angewandten Kurs stattgefunden hat. Hierbei ist bei dem neuen Kurswert auf den durchschnittlichen monatlichen Referenzkurs der Europäischen Zentralbank abzustellen, der der DVKA von der Deutschen Bundesbank monatlich (am 15. eines Monats) für den Vormonat zur Verfügung gestellt wird.
- 2. Feststellung, ob der zuletzt angewandte Kurswert mindestens 3 Kalendermonate Anwendung gefunden hat.
- 3. Feststellung, welcher Umrechnungskurs maßgeblich ist. Hierfür ist im Allgemeinen relevant, in welchem zeitlichen Verhältnis das den Umrechnungskurs bestimmende Ereignis und die verwaltungsmäßige Bearbeitung zueinanderstehen. Da in den Sachverhalten im Sinne des § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB IV die verwaltungsmäßige Bearbeitung immer erst nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das den Umrechnungskurs bestimmende Ereignis (hier: Kursveränderung von mehr als 10 v. H.) eingetreten ist, stattfindet, ist nach § 17a Absatz 2 Satz 1 SGB IV der Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend, in dem das vorgenannte Ereignis liegt.
(7) Eine Änderung des auf die Rente aus dem Ausland anzuwendenden Beitragssatzes in der Kranken- oder Pflegeversicherung bewirkt keine Neuberechnung dieser Rente nach dem aktuellen Umrechnungskurs. Das Gleiche gilt bei einer Änderung anderer beitragspflichtiger Einnahmen, wie z. B. der Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
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