Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 110 SGB X Ziff. 1. RS 1983/02
§ 110 SGB X Ziff. 1. RS 1983/02, Einzelfall
(1) Die in Satz 2 getroffene Regelung, wonach keine Erstattung erfolgt, wenn im Einzelfall ein Erstattungsanspruch voraussichtlich weniger als 50 [EUR] beträgt, gilt für alle Erstattungsansprüche, unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage. Ausgenommen sind allein die auftragsweise erbrachten Sozialleistungen (§§ 88 ff. SGB X, vgl. auch Anmerkung zu den Vorbemerkungen zu §§ 102 bis 114 SGB X).
(2) Als Einzelfall in diesem Sinne sind die Aufwendungen eines Leistungsträgers für einen anderen Leistungsträger aus einem Erstattungsvorgang anzusehen. Zu dem Einzelfall gehören alle Leistungen (Leistungsarten), die — ggf. auch wegen mehrerer Versicherungsfälle — für einen Berechtigten erbracht wurden.
(3) . . .
(4) Ein Erstattungsvorgang wird mit der Erfüllung der Forderung abgeschlossen. Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass der erstattungsberechtigte Leistungsträger mit weiteren Aufwendungen belastet wurde, so entsteht ein neuer Erstattungsvorgang.
(5) Stellt der erstattungspflichtige Leistungsträger nach Erfüllung der Forderung fest, dass er den Leistungsanspruch des Berechtigten nicht in der richtigen Höhe zubilligte und somit den Erstattungsanspruch nicht in der richtigen Höhe erfüllte, so begründet auch eine — infolge der Neufeststellung der Leistung — zu erbringende Nachzahlung einen neuen Erstattungsvorgang. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn aufgrund einer Rentenneufeststellung eine Nachzahlung des Differenzbetrages vorzunehmen ist. . .
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner