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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 110 SGB X Ziff. 4. RS 1983/02
§ 110 SGB X Ziff. 4. RS 1983/02, Rückforderung erbrachter Leistungen vom Leistungsempfänger
Ist die Erstattung nach § 110 Satz 2 SGB X ausgeschlossen, so scheidet eine Rückforderung auch gegenüber dem Leistungsberechtigten bzw. -empfänger grundsätzlich aus.
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