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Verordnungen

KK-AltRückV – Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung

Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände (Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung - KK-AltRückV)
Sozialversicherungsrecht
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KK-AltRückV – Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung



§ 5 KK-AltRückV, Zahlverfahren

Die jährlichen Zuweisungsbeträge sind dem Deckungskapital bis zum 31. 12. des für die Zuführung maßgeblichen Kalenderjahres zuzuführen.


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