Ziff. 5. UGu-RiLi, Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren
(1) Die Pflegekasse hat vertraglich mit den Gutachterinnen und Gutachtern zu regeln, dass die Richtlinien zur Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren gemäß § 18b SGB XI, die für alle Medizinischen Dienste verbindlich sind, für die unabhängigen Gutachterinnen und Gutachter entsprechend gelten, mit den Maßgaben, dass für die Annahme und den weiteren Umgang mit einer Beschwerde sowie für die Annahme und den Umgang mit dem Rücklaufbogen der Versichertenbefragung die Pflegekasse zuständig ist, die die unabhängige Gutachterin oder den unabhängigen Gutachter beauftragt hat.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.