(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung des Artikels >2 des Gesetzes vom 13. 12. 2006 (BGBl. I S. 2878) sind erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. 12. 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. 12. 2006 zufließen.
(2)1 § 6 Absatz 3 und 4 sowie § 7 in der am 31. 12. 2001 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden im Falle einer schädlichen Verfügung vor dem 1. 1. 2002. 2 Die Nachversteuerung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 10 EUR nicht übersteigt.
(3)§ 4 Absatz 2a ist für ab dem 1. 1. 2018 im Lohnkonto aufzuzeichnende Daten anzuwenden.
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