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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 PauschAV
§ 3 PauschAV, Verteilungsquote
(1) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung legt die Verteilungsquote für die nach § 221 Absatz 1 Satz 1 SGB V vom Bund geleisteten Abgeltungsbeträge fest. 2 Die Verteilungsquote entspricht dem Verhältnis der Summe der in Satz 1 genannten Beträge zur Summe der in § 2 Absatz 2 Satz 2 genannten Ausgaben.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(2) Für die in § 221 Absatz 1 Satz 1 SGB V genannten Zahlungstermine legt das Bundesamt für Soziale Sicherung eine vorläufige Verteilungsquote mit folgender Maßgabe fest:
- 1. für den Termin 1. 5. ist die in der Vierteljahresrechnung für den Berichtszeitraum 1. 1. bis 31. 12. des Vorjahres ausgewiesene Summe der Ausgaben nach § 2,
- 2. für den Termin 1. 11. sind der gesamte Abgeltungsbetrag für das Jahr und die in der Vierteljahresrechnung für den Berichtszeitraum 1. 1. bis 30. 6. ausgewiesene Summe der Ausgaben nach § 2
Absatz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(3) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Verteilungsquote unverzüglich den Spitzenverbänden der Krankenkassen mit. 2 Die Spitzenverbände stellen sicher, dass die Krankenkassen, für die sie zuständig sind, unverzüglich Kenntnis von der Verteilungsquote erhalten. 3 Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht die Verteilungsquote im Bundesanzeiger bekannt.
Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
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