Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3.m. KVdRMeldeGs
Ziff. 2.3.m. KVdRMeldeGs, Verzug eines Rentenantragstellers in das Ausland
Verlegt ein Rentenantragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland, kommt eine Versicherungspflicht nur dann in Betracht, wenn über- oder zwischenstaatliche Regelungen dies vorsehen. Ist dies nicht der Fall, ist dem Rentenversicherungsträger eine Meldung über die Beendigung der Versicherungs- und Beitragspflicht in der KVdR zu übermitteln. Bezieht der Rentenantragsteller Versorgungsbezüge, ist der Zahlstelle das Ende der Beitragspflicht mitzuteilen.
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