Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3.1. KVdRMeldeGs
Ziff. 3.3.1. KVdRMeldeGs, Allgemeines
(1) Wird bei laufenden Rentenzahlfällen durch Änderungen in den kranken- und pflegeversicherungsrechtlichen Verhältnissen eine Meldung der Krankenkasse nach § 201 Absatz 2, 3 und 5 SGB V ausgelöst, hat der Rentenversicherungsträger die bestehende Kennzeichnung des Zahlfalles entsprechend zu korrigieren bzw. zu aktualisieren.
(2) Ausgehend von der bisherigen Kennzeichnung des Rentenzahlfalles ist vom Rentenversicherungsträger aufgrund der Änderungsmeldung der Krankenkassen entweder der Beitragseinbehalt der Rente zu korrigieren oder die Angabe zum Institutionskennzeichen der Krankenkasse und die damit verbundene Vorgabe des für den Beitragseinbehalt maßgebenden kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes richtigzustellen. Eine Auswahl möglicher Meldungen der Krankenkassen sowie die darauf zu erfolgende Reaktion des Rentenversicherungsträgers ist in einer Zusammenstellung unter Abschnitt 3.3.9 dargestellt.
(3) Änderungen während eines Rentenantragsverfahrens sind bei der erstmaligen Kennzeichnung zu berücksichtigen. Insoweit gelten die Ausführungen zu Abschnitt 1.6.
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