Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.3.c. KVdRMeldeGs
Ziff. 4.3.c. KVdRMeldeGs, Verzug in das Ausland
Verlegt ein Rentenberechtigter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland, kommt eine Versicherungspflicht nur dann in Betracht, wenn über- oder zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen dies vorsehen. Ist dies nicht der Fall, ist dem Rentenversicherungsträger die Beendigung der Versicherungs- und Beitragspflicht zu melden. Bezieht der Rentner Versorgungsbezüge, ist die Zahlstelle über die Beendigung der Beitragspflicht zu unterrichten. Ein nur vorübergehender Auslandsaufenthalt berührt das Versicherungsverhältnis nicht.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner