Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 12 BVAG
§ 12 BVAG
1 Die nach diesem Gesetz dem Bundesamt für Soziale Sicherung zustehenden Aufgaben und Befugnisse gehen zu einem vom Bundesminister für Arbeit zu bestimmenden Zeitpunkt auf das Bundesamt für Soziale Sicherung über. 2 Der Zeitpunkt des Übergangs ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
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