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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.1.8.5. MobRehaEmpf
Ziff. II.1.8.5. MobRehaEmpf, Rehabilitative Pflege in der mobilen geriatrischen Rehabilitation
(1) Zu den Aufgaben der rehabilitativen Pflege gehört es, die Rehabilitanden in den Alltagsverrichtungen wie z. B. An- Auskleiden, Körperpflege, Toilettengang, Nahrungsaufnahme zu unterstützen, diese mit ihnen zu trainieren und ihnen dadurch ein größtmögliches Maß an Selbständigkeit zu vermitteln. Ferner gehören die Sicherung und Einübung alltagspraktischer Verrichtungen wie z. B. Medikamenteneinnahme, Umgang mit Seh- und Hörhilfen, Einsatz und Umgang mit Inkontinenzmaterialien, Nutzung von Pflegehilfs- und Lagerungsmitteln und die Vermeidung von Hautschäden zu ihren Aufgaben. Hierbei sind die An- und Zugehörigen einzubinden und ggf. zur Hilfestellung anzuleiten. Sie sind zur Strukturierung und Durchführung der langfristigen Versorgung zu befähigen. Dabei sind Überforderung und Überversorgung zu vermeiden. Ggf. sollten hierzu auch angemessene Abgrenzungen zwischen der Unterstützung durch An- und Zugehörige und professioneller Pflege getroffen werden. Ziel sollte eine für alle Beteiligten tragbare und zugleich die selbstbestimmte Teilhabe des Rehabilitanden möglichst umfassend berücksichtigende Organisation der pflegerisch notwendigen Versorgung sein.
(2) Aufgabe der rehabilitativen Pflege ist es auch, die anderen Teammitglieder in der Erreichung der Rehabilitationsziele zu unterstützen und den ggf. bestehenden Bedarf an Grundpflege zu verringern. Dabei sind ambulante Pflegedienste bzw. Pflegekräfte stationärer Einrichtungen einzubeziehen, um ein für den Rehabilitanden optimales Pflegearrangement zu erreichen.
(3) Pflegerische Maßnahmen, die aufgrund der aktiven, therapeutischen Interventionen erforderlich werden, sind im Rahmen der mobilen geriatrischen Rehabilitation zu leisten.
(4) Die Durchführung der Grund- und Behandlungspflege ist nicht Aufgabe der mobilen geriatrischen Rehabilitation. Erforderliche Grund- und Behandlungspflege ist weiter durch einen ambulanten Pflegedienst, eine stationäre Pflegeeinrichtung oder durch die An- und Zugehörigen zu erbringen.
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